Das unvollendete Delikt führt zu einer reduzierten Strafe. Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwiegenderen Verletzungen resultierten, zumal der Beschuldigte 1 unkontrolliert und mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des auf Teerboden liegenden Privatklägers einschlug, wobei er insbesondere dessen Auge resp. Augapfel traf und erheblich verletzte. Entsprechend erscheint eine Reduktion der Strafe um neun Monate auf 26 Monate als angemessen.