Ihm blieb vor Ort keinerlei Gelegenheit, die Sache verbal oder «fair» zu regeln. Das Verhalten des Privatklägers wirkt sich somit nicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt gerade noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen.