Dem Privatkläger war zwar bewusst, dass es eher früher als später zu einem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten 1 kommen könnte, und er wäre auch zu einem «fairen» Kampf bereit gewesen. Daraus lässt sich nach Ansicht der Kammer – und entgegen der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 595, S. 61 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – indes kein Mitverschulden des Privatklägers für die erlittenen Verletzungen ableiten. Der Privatkläger musste weder mit einem solch unvermittelten und gewaltsamen Angriff rechnen noch hat er diesen provoziert. Ihm blieb vor Ort keinerlei Gelegenheit, die Sache verbal oder «fair» zu regeln.