Der Privatkläger hatte bei dieser Ausgangslage keine Chance, sich zu wehren. Mit seinem Verhalten zeigte der Beschuldigte 1 eine absolute Gleichgültigkeit vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers. Das wutentbrannte und unkontrollierte Vorgehen des Beschuldigten 1 ist als verwerflich zu bezeichnen und zeugt in Einklang mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 595, S. 61 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) von erheblicher krimineller Energie. Dem Privatkläger war zwar bewusst, dass es eher früher als später zu einem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten 1 kommen könnte, und er wäre auch zu einem «fairen» Kampf bereit gewesen.