Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen. Was die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die kriminelle Energie betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 derart wütend auf den Privatkläger zu rannte, dass dieser den Notruf wählte und beim Zurückweichen stolperte und hinfiel. Der Beschuldigte 1 setzte sich auf den Privatkläger und klemmte dessen Hände ein, bevor er anschliessend mit erheblicher Gewalt auf dessen Gesicht und Kopf einschlug. Der Privatkläger hatte bei dieser Ausgangslage keine Chance, sich zu wehren.