Anschliessend war der Privatkläger während rund drei Monaten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätte der direkte Schlag auf den Augapfel im schlimmsten Fall auch zur Erblindung führen können (SK 24 95 pag. 94). Aufgrund der unkontrollierten und mit erheblicher Gewalt ausgeführten Schläge gegen den ungeschützten Kopf wären überdies noch weitaus schlimmere Verletzungen vorstellbar, zumal die Kopfregion per se als äusserst sensibel gilt. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen.