Aufgrund dieses Schlags bzw. dieser Schläge erlitt der Privatkläger einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle. Dadurch verschoben sich die gebrochenen Wände der Augenhöhle nach aussen, wodurch sich die Position des linken Augapfels veränderte und ein Teil der Augenmuskulatur eingeklemmt wurde, sodass die Bewegung des linken Augapfels eingeschränkt wurde und Doppelbilder auftraten. Diese Verletzung erforderte einen operativen Eingriff und einen mehrtägigen Spitalaufenthalt. Anschliessend war der Privatkläger während rund drei Monaten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.