104 Objektive Tatschwere Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 dem auf Teerboden liegenden Privatkläger mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht verpasste, wobei er mindestens einmal das linke Auge bzw. den linken Augapfel des Privatklägers traf. Aufgrund dieses Schlags bzw. dieser Schläge erlitt der Privatkläger einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle.