49 Abs. 2 StGB auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist (vgl. bezüglich der theoretischen Grundlagen E. V.12.4.1 hiernach). Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung um die schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatzstrafe hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe zu bestimmen ist. Anschliessend sind die Strafen für die Schändung, die Urkundenfälschung, die einfache Körperverletzung sowie die Drohungen zu asperieren. Für die Beschimpfungen ist anschliessend separat eine Geldstrafe auszufällen.