Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. II.4.3 hiervor) ist indes keine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 24 3135 vom 3. Juni 2024 zu bilden, zumal bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist (vgl. bezüglich der theoretischen Grundlagen E. V.12.4.1 hiernach).