Seit dem vorinstanzlichen Urteil sind noch weitere Verurteilungen wegen Drohung, teilweise begangen als Lebenspartner, hinzugekommen (pag. 1203 f.). Mit Verweis auf die hiervor zitierten Ausführungen der Vorinstanz erachtet demnach auch die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.