41 Abs. 1 lit. a StGB). Folglich ist nicht nur für die versuchte schwere Körperverletzung, sondern auch für die einfache Körperverletzung, die Drohungen sowie für die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dabei handelt es sich um gleichartige Einzelstrafen, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden sein wird.