Der Beschuldigte erscheint zusammenfassend unbelehrbar und die spezialpräventive Wirkung der bisher ausgesprochenen Strafen genügten offensichtlich nicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Mit Blick auf die konkreten Umstände sowie die massiven und teilweise einschlägigen Vorstrafen erachten das Gericht daher – wo gesetzlich möglich – einzig eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit.