593 f., S. 59 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Für die Festsetzung einer Geldstrafe für die einfache Körperverletzung, die Drohungen sowie die Urkundenfälschung besteht vorliegend kein Raum. Die Vorstrafen (p. 402 ff. [...]) sowie zeigen, dass sich der Beschuldigte um die Regeln des Strafrechts foutiert. So wurde er in den letzten zehn Jahren bereits fünfmal – unter anderem wegen einschlägiger Delikte, namentlich Raufhandel und einfacher Körperverletzungen – zu unbedingten Strafen verurteilt (p. 403 ff.).