Es bleibt somit beim vorgenannten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit als Strafart ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden kann. Für die übrigen Delikte sind – abgesehen von den Beschimpfungen – sowohl Frei- heits- als auch Geldstrafen möglich. In Einklang mit der Vorinstanz kommt aufgrund der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 und der konkreten Umstände vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion in Frage. Im Verfahren PEN 22 303 äusserte sich die Vorinstanz dazu wie folgt (SK 24 95 pag. 593 f., S. 59 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):