Bezüglich der schweren Körperverletzung liegt zwar ein Versuch vor. Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend aber keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Es bleibt somit beim vorgenannten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit als Strafart ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden kann.