102 12.2 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart und zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 800, S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 592 f., S. 58 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich sind folgende Straftaten zu beurteilen: - Schwere Körperverletzung (Versuch): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 aStGB);