Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten 1 somit nicht das mildere. Folglich gelangt Art. 122 aStGB in seiner alten Fassung zur Anwendung. Auch der revidierte Art. 123 Ziff. 1 StGB erweist sich nicht als milder, zumal die fakultative Strafmilderung in leichten Fällen gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB entfallen ist. Somit ist auch diesbezüglich das alte Recht anzuwenden.