12. Beschuldigter 1 12.1 Anwendbares Recht Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht im Allgemeinen und des vorliegend anwendbaren Rechts betreffend Schändung kann auf die Ausführungen in E. IV.9.1 hiervor verwiesen werden. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen die vorliegend massgebliche Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt.