Ergänzend ist aus Sicht der Kammer Folgendes hervorzuheben: Der Privatkläger beschimpfte den Beschuldigten 1 zwar ebenfalls. Vorliegend kann jedoch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte 1 angesichts der erstellten Gesamtsituation klar als (Haupt-)Aggressor hervorgeht. Vor diesem Hintergrund besteht weder Platz für Strafbefreiung noch für Strafmilderung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB. V. Strafzumessung