Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten als strafwürdig und nicht tolerierbar. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Beschuldigten wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Vielmehr ist er nicht nur der Beschimpfungen schuldig zu sprechen, sondern auch dafür zu bestrafen.