Die Auseinandersetzungen als gesamte erscheinen dem Gericht aber mit Blick auf die gleichzeitig seitens des Beschuldigten an den Tag gelegte Aggressivität und Gewalt aber nicht also so unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse keine Sühne verlangen würde. Zu den Beschimpfungen traten Drohungen sowie massive körperliche Einwirkungen hinzu, die in einem der beiden Fälle eine massive Verletzung des Straf- und Zivilklägers sowie einen Polizeieinsatz zur Folge hatten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten als strafwürdig und nicht tolerierbar.