KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:13). So betrachtet kann angenommen werden, der Straf- und Zivilkläger habe sich damit bezüglich der Beschimpfungen bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft. Die Auseinandersetzungen als gesamte erscheinen dem Gericht aber mit Blick auf die gleichzeitig seitens des Beschuldigten an den Tag gelegte Aggressivität und Gewalt aber nicht also so unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse keine Sühne verlangen würde.