Eine Strafbefreiung oder Stafmilderung liegt auch bei vorliegendem Retorsionssachverhalt im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.5). Die Vorinstanz hat sich ausführlich dazu geäussert, ob ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt. Dies hat sie aus folgenden Gründen verneint (SK 24 95 pag. 588 f., S. 54 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):