BGE 72 IV 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2). Bei der Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, wobei die Retorsion nach dem Grundsatz ex maiore ad minus auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zuge kommen kann, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (RIKLIN, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 177 StGB). Eine Strafbefreiung oder Stafmilderung liegt auch bei vorliegendem Retorsionssachverhalt im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.5).