177 Abs. 3 StGB). Grund für das Absehen der Strafe ist, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 f. zu Art. 177 StGB; BGE 72 IV 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2).