177 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen ist. 10.4.3 Retorsion Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte auch oberinstanzlich den Strafbefreiungsgrund der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB geltend (pag. 1327). Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB).