Diesen Erwägungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschliessen. Indem der Beschuldigte 1 den Privatkläger mehrfach als «Hurensohn» betitelte und dessen Mutter als Schlampe bezeichnete (womit er nicht nur die Mutter des Privatklägers, sondern gleichzeitig auch den Privatkläger selbst in seiner Ehre angriff), hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen in Einklang mit der Vorinstanz keine vor, weshalb der Beschuldigte 1 der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen ist.