Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB einen Freispruch verlangt (p. 492, 493, 506), ist festzuhalten, dass es sich bei der sogenannten Retorsion um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund handelt (vgl. BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 19), diese mithin nicht zu einem Freispruch führen kann. Der Beschuldigte ist somit der Beschimpfung, mehrfach begangen am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr und 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig zu sprechen.