Diese Äusserungen sind sodann geeignet, den Ruf des Straf- und Zivilklägers zu schädigen und diesen herabzusetzen. Mit diesen Äusserungen hat der Beschuldigte ohne Weiteres sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 3 [recte: Abs. 1] StGB mehrfach erfüllt.