Die Vorinstanz führte zur Frage, ob sich der Beschuldigte 1 der Beschimpfung schuldig gemacht hat, Folgendes aus (SK 24 95 pag. 587 f., S. 53 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 als «Hurensohn» betitelte sowie dessen Mutter als Schlampe bezeichnete. Zudem nannte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger anlässlich des Telefonats vom 22.02.2022 morgens sowie im Rahmen der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 abends wiederum «Hurensohn»