587, S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist einzig festzuhalten, dass sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB auf Antrag der Beschimpfung strafbar macht, wer jemanden – in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 10.4.2 Subsumtion Der erforderliche Strafantrag wurde vom Privatkläger fristgerecht gestellt (SK 24 95 pag. 198). Die Vorinstanz führte zur Frage, ob sich der Beschuldigte 1 der Beschimpfung schuldig gemacht hat, Folgendes aus (SK 24 95 pag.