heblich ist, ob der Beschuldigte 1 die Drohungen tatsächlich ernst meinte. Massgebend ist einzig, ob die Drohungen für den Empfänger als ernst gemeint in Erscheinung traten. Dies ist vorliegend mit Verweis auf das Beweisergebnis zu bejahen. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 mehrfach erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist auch der subjektive Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.