Der Beschuldigte 1 drohte dem Privatkläger ein Übel (schwere Nachteile für Leib und Leben seiner selbst und seiner Familienangehörigen) an, das insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet war, diesen in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal diese bereits während bzw. im Nachgang der ersten Auseinandersetzung erfolgten und der Privatkläger somit bereits einmal die Bereitschaft des Beschuldigten 1 zu körperlicher Gewalt erleben musste. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger die Androhung von (weiterer) Gewalt sich und seinen Familienmitgliedern gegenüber ernst nahm, wobei uner-