Diesen ausführlichen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Der Beschuldigte 1 drohte dem Privatkläger ein Übel (schwere Nachteile für Leib und Leben seiner selbst und seiner Familienangehörigen) an, das insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet war, diesen in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal diese bereits während bzw. im Nachgang der ersten Auseinandersetzung erfolgten und der Privatkläger somit bereits einmal die Bereitschaft des Beschuldigten 1 zu körperlicher Gewalt erleben musste.