In Bezug auf die Textnachrichten ist festzuhalten, dass diese – auch wenn der Strafkläger nur indirekt davon Kenntnis nahm – an ihn gerichtet waren. Der Beschuldigte sagte nämlich selbst 99 aus, er habe «ihm [dem Strafkläger] dann per SMS diese Drohungen» geschrieben (p. 25 Z. 230 f.). Der Beschuldigte handelte somit insgesamt vorsätzlich. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand mehrfach. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.