Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Er war am 21.02.2022 wütend über das angebliche Weitererzählen der anzüglichen Bemerkungen. Am 22.02.2022 war er wütend, weil der Straf- und Zivilkläger sich erdreistet hatte, ihn bei der Arbeit anzurufen. Aus diesen Gründen wollte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger einschüchtern und musste auch wissen, dass diese Äusserungen – nach der bereits erfolgen tätlichen Auseinandersetzung – den Straf- und Zivilkläger ängstigen würden. In Bezug auf die Textnachrichten ist festzuhalten, dass diese – auch wenn der Strafkläger nur indirekt davon Kenntnis nahm – an ihn gerichtet waren.