, p. 453 Z. 39 f., p. 462 Z. 8 ff.). Somit fürchtete er sich jeweils um die Verwirklichung der angedrohten Übel und wurde durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt. Damit liegen auch die durch die Drohungen erwirkten Taterfolge (Verängstigung des Opfers) vor und der Beschuldigte erfüllte den objektiven Tatbestand mehrfach.