Sämtliche Drohungen traten – insbesondere aufgrund der bereits erfolgen körperlichen Einwirkung – ohne Weiteres als ernst gemeint in Erscheinung. Ob der Beschuldigte die Drohungen – soweit er sie anlässlich der zweiten Auseinandersetzung nicht teilweise bereits verwirklichte – überhaupt umsetzten wollte, sie mithin ernst meinte, ist indes irrelevant. Aufgrund der ausgesprochenen Drohungen hatte der Beschuldigte jeweils (sehr grossen) Respekt, was noch passieren könnte (p. 49 Z. 255 ff., 263 ff., p. 453 Z. 39 f., p. 462 Z. 8 ff.).