Er stellte ihm damit schwere Nachteile für Leib und Leben seiner selbst und seiner Familienangehörigen in Aussicht, was geeignet ist, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. In Bezug auf die Textnachrichten spielt es bei der Prüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Rolle, dass der Beschuldigte die Nachrichten nicht direkt an den Strafund Zivilkläger sandte, sondern letzterer bloss ʺindirektʺ und später davon Kenntnis nahm. Sämtliche Drohungen traten – insbesondere aufgrund der bereits erfolgen körperlichen Einwirkung – ohne Weiteres als ernst gemeint in Erscheinung.