Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz Folgendes aus (SK 24 95 pag. 585 ff., S. 51 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Gemäss dem Beweisergebnis sagte der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen [...]. Am 22.02.2022 morgens äusserte der Beschuldigte anlässlich des Telefonats gegenüber dem Straf- und Zivilkläger, er werde ihn kaputt machen [...].