Zu ergänzen bzw. präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand Folgendes: Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde der verpönte Angriff als «gezielter Psychoterror» bezeichnet werden. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll.