584, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung], welchen sich die Kammer vorbehaltlos anschliesst). Rechtfertigungsgründe sind folglich ebenso wenig erkennbar wie Schuldausschlussgründe. Somit ist der Beschuldigte 1 der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 10.3 Drohungen 10.3.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 180 Abs. 1 StGB Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 584 f., S. 50 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen bzw. präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand Folgendes: