Damit ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Zumal es die Kammer als erstellt erachtet, dass am 21. Februar 2022 der Schraubenzieher des Privatklägers weder von diesem «gezogen» wurde noch auf andere Art und Weise zum Vorschein kam oder eine Rolle spielte und der Privatkläger den Beschuldigten 1 zwar wegstiess, diesem aber nicht mit Fäusten zweimalig in den Nacken schlug, lag offensichtlich keine Notwehrlage vor (vgl. zur Eventualbegründung wiederum die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [SK 24 95 pag.