Bei den zugefügten Verletzungen handelte es sich somit nicht mehr um eine eher harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens des Privatklägers, sondern sie führten, wenn auch nur kurzzeitig, zu einem krankhaften Zustand. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 1326) klarerweise erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 583, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) davon auszugehen, dass dem Beschuldigten 1