Mithin ist mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 583, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger anlässlich des ersten Notrufs angab, er habe aufgrund der Verletzung am folgenden Tag nur mit Mühe arbeiten können. Bei den zugefügten Verletzungen handelte es sich somit nicht mehr um eine eher harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens des Privatklägers, sondern sie führten, wenn auch nur kurzzeitig, zu einem krankhaften Zustand.