198). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger an der Kapuze zu Boden riss, sich über bzw. auf den Privatkläger begab und diesem vier bis fünf Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht verpasste, sodass dieser ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davontrug. Auch wenn diese objektiven Verletzungsfolgen noch als eher leicht zu qualifizieren sind, überschreiten sie die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung aber trotzdem. Mithin ist mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag.