Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 und 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3). Konkret hat das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 E. 2a mit weiteren Hinweisen), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des