1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5; zum gesamten bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 und 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3).