Sie zeigte in zutreffender Weise auf, weshalb selbst unter diesen Umständen weder rechtfertigende Notwehr noch ein entschuldbarer Notwehrexzess vorgelegen hätte. Die Kammer schliesst sich diesen stringenten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos an, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (SK 24 95 pag. 578 ff., S. 44 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 der schweren Körperverletzung, versucht begangen am 22. Februar 2022, ca. 17:55 Uhr, zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen. 10.2 Einfache Körperverletzung 10.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art.